Von Dagmar Henn
Nachdem jetzt geklärt ist, wer alles zum Gegenstand des Interesses des deutschen Auslandsnachrichtendienstes werden soll, wenn das Gesetz so verabschiedet wird, kommen wir jetzt zu dem, was tatsächlich passiert.
Da findet sich vieles, was man schon aus der neuen Variante des Verfassungsschutzgesetzes kennt. Munteren Datenaustausch beispielsweise. Wobei hier eine entscheidende Beschränkung verschwindet: Die alte Version kannte es etwa bereits, dass der BND von inländischen Behörden Daten anfordern durfte. Allerdings darf er das bisher nur, wenn es dafür einen Auftrag des Bundeskanzleramts gab. Das entfällt in der neuen Variante völlig, das heißt, der BND erhält in Bereichen eine eigene Entscheidungsbefugnis, in denen es zuvor eine klare Anweisung brauchte.
Schon in der Version von 2016 steht, dass "inländische Behörden" unaufgefordert Daten an den BND übermitteln dürfen, und einige Behörden es müssen. Aber die zweite Kategorie soll nun beträchtlich wachsen: nicht mehr nur Staatsanwaltschaften, Polizei und Zoll müssen (letzterer nur, sofern er nach dem Bundespolizeigesetz tätig ist); nein, nun sind es auch der Verfassungsschutz, das Bundesamt für Informationssicherheit, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die Justiz, das BaMF und die Finanzbehörden. Sie alle können auch einen automatischen Abruf für den BND einrichten, was bedeutet, dieser hat ständig Zugriff auf die Informationen. Wohlgemerkt, wir reden hier vom Auslandsnachrichtendienst ...
Was der Verfassungsschutz darf, darf weitgehend auch der BND – im Inland. Klar, im Ausland kann er mangels hoheitlicher Zuständigkeit ja nichts anordnen. Aber er darf ebenfalls die Daten von Fahrzeugen von Herstellern und Werkstätten verlangen, Zugang zu Videokameras im öffentlichen Raum verlangen, auch in Echtzeit, biometrische Daten abgleichen usw. usw. Dazu kommt dann noch das Recht, Post herauszugreifen und zu lesen, ganz ohne Richtervorbehalt. Einen Auftrag des Bundeskanzleramts, der bisher noch für den einfachen Datenaustausch erforderlich ist, braucht es nur noch für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel.
Und nur, um klarzustellen, dass wir hier von Eingriffen im Inland reden, ein Zitat aus § 13:
"Sind deutsche Staatsangehörige, sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen oder inländische juristische Personen Betroffene des Auskunftsersuchens, gilt dies nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall erforderlich ist, um Informationen zu zumindest erheblichen Bedrohungen zu erlangen."
Dumm nur, dass die "erhebliche Bedrohung" ja schon die Voraussetzung dafür ist, überhaupt zum Gegenstand des Interesses zu werden, von der "herausgehobenen Bedrohungslage" ganz zu schweigen. Letzten Endes bedeutet das eine Aufhebung jeglicher Beschränkung für die Tätigkeit des BND in Deutschland selbst und in Bezug auf deutsche Staatsbürger.
Besonders umfangreich ist der Abschnitt zur "strategischen Aufklärung". Damit ist jetzt allerdings nicht der Einsatz von Agenten in fremden Ländern gemeint, sondern das Abfischen von Internetkommunikation. Wie man weiß, ein Bereich, in dem der BND seit Jahren rege tätig ist, indem er seine Netze direkt in den Strom durch den Frankfurter Netzknoten hängt. Aber man ist ja bescheiden. Also heißt es in § 31:
"Eine unbeschränkte strategische Aufklärung ist unzulässig." Sie sei "auf das für die wirksame Auslandsaufklärung notwendige Maß zu begrenzen". Aber keine falschen Hoffnungen – unter Punkt 2 wird das dann beschränkt "auf nicht mehr als 15 Prozent des Datenvolumens, das in allen Telekommunikationsnetzen übertragen werden kann". Das ist dann doch eine ganze Menge Holz.
Nach dem Jahresbericht der Bundesnetzagentur wurden im Jahr 2025 in den deutschen Telekommunikationsnetzen (wobei "deutsche" gar nicht im Gesetz steht) 185,9 Milliarden Gigabyte übertragen. Das ist aber die reale Menge der übermittelten Daten. Hier ist die Rede von der möglichen Menge – die liegt beim Doppelten bis Dreifachen; was erforderlich ist, weil die reale Nutzung im Tagesverlauf stark schwankt. Bezugswert des Gesetzes ist aber das mögliche Volumen. Und schon sind wir bei 30 bis 45 Prozent aller übertragenen Daten – die der BND künftig ganz legal überwachen darf. In Deutschland. Es könnte ja was dabei sein, das bezogen aufs Ausland von Interesse ist ...
Ja, auch sonst soll man vieles dürfen. Auch wenn es bei den nachrichtendienstlichen Mitteln doch noch den Auftrag des Kanzleramts braucht – betrachten wir den Abschnitt zu Wohnungen. Wir sind in § 18:
"Unter den Voraussetzungen des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels darf der Bundesnachrichtendienst zu dessen Vorbereitung und Durchführung Gebäude und Räume, die keine Wohnungen sind, auch ohne Wissen des Inhabers betreten. Eine Wohnung darf der Bundesnachrichtendienst zur Vorbereitung und Durchführung eines nachrichtendienstlichen Mittels nur betreten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies im Einzelfall erforderlich ist, um Informationen zu zumindest erheblichen Bedrohungen zu erlangen. Im Falle einer im Bundesgebiet befindlichen Wohnung oder einer im Ausland befindlichen Wohnung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit gilt dies nur
1. bei einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut und
2. auf Grund einer besonderen Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder eine von ihr bestimmte Vertretung."
Da ist sie wieder, die "erhebliche Bedrohung". Die nur vermeintlich hohe Schwelle. Wir reden hier vom Verwanzen von Geschäftsräumen und Wohnungen. Auch im Inland. Und die "konkretisierte Gefahr" wird im selben Paragrafen auch definiert, damit man sich keine falschen Hoffnungen macht. Wir reden hier mehr oder weniger von einer Ahnung:
"Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein Rechtsgut hinweisen."
Eine sehr komplizierte Weise, um zu sagen, dass eigentlich so was wie ein Nasenjucken genügt. Übrigens, auch hier besteht kein Richtervorbehalt, und die Bestimmungen darüber, wann die Betroffenen nachträglich informiert werden müssen, sind so vage, dass es sich dabei um einen absoluten Ausnahmefall handeln dürfte. Was gleichzeitig bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs nie überprüft werden dürfte, denn selbst wenn Gerätschaften zur Überwachung einmal aufgefunden werden – sie dürften kaum mit einer Inventarnummer des BND versehen sein.
Übrigens, die "herausgehobene Bedrohung" erlaubt dann sogar die "Ausnutzung dauerhafter persönlicher Vertrauensbeziehungen". Überhaupt ist das, was noch ein wenig geschützt ist, nur der "Kernbereich privater Lebensgestaltung"; das heißt, wenn die Überwachungskamera mal einen Porno aufzeichnet, muss der gelöscht werden. Ansonsten ist aber nicht mehr viel übrig, das nicht ausgeforscht und überwacht werden darf. Ganz abgesehen davon – es gibt sogar Ausnahmeregeln für die Speicherung der Daten von Kindern. Aber immerhin müssen die Daten über Personen, die noch keine 16 sind, nach spätestens zwei Jahren gelöscht werden ...
Auch hier gibt es selbst für Honigfallen ein Schlupfloch (§ 21):
"Beim Einsatz einer nachrichtendienstlichen Verbindung oder bei der Nutzung einer Legende nach § 25 darf keine intime Beziehung oder vergleichbar engste persönliche Bindung gezielt zum Zweck der Informationsgewinnung begründet oder fortgeführt werden." In der äußerst ausführlichen Begründung, die ebenfalls Teil des dicken Pakets ist, findet sich dazu nämlich folgender Satz: "Nicht erfasst sind Sachverhalte, bei denen eine Person eine intime Beziehung aus einer Vielzahl von eigenen Motiven unterhält, welche sich nicht auf die Informationsbeschaffung für den Bundesnachrichtendienst reduzieren lassen."
Was auch immer an Daten anfällt, eine Auswertung durch Künstliche Intelligenz und die Zusammenführung verschiedenster Daten einschließlich Bewegungs- und Persönlichkeitsprofilen in einer Personenakte sind genauso möglich wie eine "gemeinsame automatisierte Auswertung mit inländischen öffentlichen Stellen" (§ 63). Übrigens dürfen auch die Daten Minderjähriger in diesen munteren Austausch einfließen; auch die von Kindern, bei einer "konkretisierten Gefahr" – diesen Begriff hatten wir weiter oben ja schon. Die Weitergabe (§ 75) ist auch an "Einrichtungen der Europäischen Union sowie an Staaten, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassozialtion [EFTA, das sind Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz] oder des Nordatlantikvertrags" möglich – und schon sind die Daten von Kindern bei der CIA gelandet. Sollte das Kind oder der Jugendliche jedoch weder deutscher Staatsangehöriger sein noch in Deutschland leben – ja, dann können die Daten noch an ganz andere Orte wandern.
Und klar, das, was der BND eingesammelt hat, kann er auch an den Verfassungsschutz weiterreichen, sofern "die Ermittlung erforderlich ist (...) zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Seite". Was praktisch wohl bedeuten wird, dass munter hin- und hergeschoben wird.
Interessanterweise ist die Weitergabe personenbezogener Daten zur Strafverfolgung im Inland begrenzter, weil das nur bei "besonders schweren Straftaten" erlaubt ist, die "im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahre bedroht sind". Man merke – hier ist nicht die Rede von "mindestens". Allerdings gibt es dafür dann im darauf folgenden § 82, bei dem es um Datenweitergabe zur Gefahrenabwehr geht, wieder die üblichen vagen Formulierungen, die "zumindest konkretisierte Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut".
Übrigens, das, was so groß hervorgehoben wurde, die erweiterten Befugnisse im Ausland, findet sich ab § 49, "Spezifische Gefährdungslage": "ein aktives Einwirken mit dem Ziel einer Abwendung oder Einschränkung der Gefährdung". Das nennt sich dann "erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahme" und bleibt nebulös, umfasst aber durchaus auch die Verübung von Straftaten, einzig Mord ist ausgeschlossen. Während der Gesetzestext so tut, als wären derartige Maßnahmen im Inneren die absolute Ausnahme, zeichnet die Begründung (S. 561 des Pakets) ein anderes Bild:
"Da eine strikte räumliche Begrenzung auf das Ausland weder sinnvoll noch aufgrund praktischer Abgrenzungsschwierigkeiten möglich ist, ist in Satz 2 die Ausnahme geregelt, dass der Bundesnachrichtendienst auch im Inland erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen ausführen darf."
Er darf also fast alles und fast überall. Wenn schon die Neufassung des Verfassungsschutzgesetzes beängstigend ist, das BND-Gesetz mit seinen fast unbegrenzten Befugnissen ohne richterliche Kontrolle ist ein Dokument des Grauens jenseits jeder Vorstellung von Rechtsstaat.
Mehr zum Thema – Die Überwachungsmaschine, Teil 1.1: Der Verfassungsschutz – wer bespitzelt werden darf